Ortsverein Winterthur-Seen
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Name, Sitz und Zweck
 
Art. 1 Der «Ortsverein Seen» ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Winterthur-Seen.

Art. 2 Der Ortsverein Seen
· setzt sich für eine wohnliche und attraktive Gestaltung
  von Seen und Umgebung ein;
· fördert das Gemeinschaftsleben in Seen;
· nimmt die öffentlichen Interessen des Stadtkreises Seen
  gegen innen und aussen sowie bei den zuständigen Behörden wahr.
Er ist politisch und konfessionell neutral. 
  

Mitgliedschaft
 
Art. 3 Auf schriftliche Anmeldung hin werden in den Verein aufgenommen:
- mündige Personen als Einzelmitglieder
- Ehepaare und Familien
- Einwohner- und Quartiervereine aus dem Stadtkreis Seen, andere Vereine, Kirchgemeinden, Altersvereinigungen und andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts als Kollektivmitglieder.
Der Austritt erfolgt mit schriftlicher Erklärung; der laufende Jahresbeitrag ist jedoch noch zu entrichten. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt. Sie sind vom Jahresbeitrag befreit.

Art. 4 Der Mitgliederbeitrag wird jährlich von der Generalversammlung festgelegt; er beträgt höchstens Fr. 100.-.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet grundsätzlich das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften höchstens bis zur Höhe ihres Mitgliederbeitrages. 
  

Organe des Vereins
 
Art. 5 Organe des Vereins sind
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren


Generalversammlung

Art. 6 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im März oder April statt. Sie wird vom Präsidenten oder bei seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Der Ort und der Versammlungsbeginn werden mindestens 30 Tage zum voraus durch schriftliche Einladung mit Traktandenliste den Mitgliedern bekannt gegeben.
Die Aufgaben der Generalversammlung sind:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
- Abnahme des Jahresberichts des Vorstands;
- Abnahme der Jahresrechnung des Vereins;
- Festsetzung des Jahresbeitrags der Mitglieder;
Behandlung von Anträgen des Vorstands und der Mitglieder. Anträge von Mitgliedern müssen spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Präsidenten eintreffen;
- Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie von zwei Rechnungsrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen;
- Genehmigung von Statutenänderungen.
Stimmberechtigt sind:
- Einzelmitglieder mit 1 Stimme;
- Ehepaar- und Familienmitglieder mit 1 Stimme;
- Kollektivmitglieder mit 1 Stimme.
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Präsidenten im Auftrag des Vorstands oder auf Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder 30 Tage zum voraus, unter Bekanntgabe der Verhandlungsgeschäfte, brieflich einberufen.


Vorstand

Art. 7 Der Vorstand besteht mindestens aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Kassier und den Ressortleitern. Mit Ausnahme der Bestimmung des Präsidenten konstituiert er sich selbst.
Der Vorstand ist verantwortlich für
- Beschlussfassungen in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder ändern Organen übertragen sind. Insbesondere steht ihm die gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Interessen des Vereins zu;
- Vollziehung der Vereinsbeschlüsse;
- Einberufung der Generalversamm-lung:
Genehmigung von Reglementen, welche die Vereinsführung regeln.
Der Aktuar ist verantwortlich für die Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen. Er erledigt in Vertretung des Präsidenten die allgemeine Vereinskorrespondenz.
Der Kassier erledigt die finanziellen Geschäfte des Vereins und legt alljährlich der Generalversammlung die Jahresrechnung vor.
Die Ressortleiter führen eigene Rechnungen, welche jedoch per Ende Vereinsjahr in die Jahresrechnung integriert werden.
Für die Vereinsgeschäfte zeichnen der Präsident oder der Vizepräsident mit em Aktuar oder dem Kassier zu zweien rechtsverbindlich.
Für die Ressortgeschäfte zeichnet das zuständige Vorstandsmitglied einzeln.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Präsident oder bei seiner Verhinderung der Vizepräsident und total mindestens die Hälfte des Vorstandes anwesend sind.
Die Vorstandsmitglieder und der Helferkreis arbeiten ehrenamtlich. Sie sind vom Jahresbeitrag befreit. Spesen werden vergütet.
Der Vorstand wird auf eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt; Rücktritte müssen mit einer Frist von 6 Monaten eingereicht werden.


Rechnungsrevisoren

Art. 8 Die Rechnungsrevisoren prüfen die vom Kassier auf Ende des Geschäftsjahres abgeschlossene Rechnung und stellen der Generalversammlung Antrag über deren Abnahme.
Die Rechnungsrevisoren werden auf eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt; Rücktritte müssen mit einer Frist von 6 Monaten eingereicht werden. 


Finanzen
 
Art. 9 Zur Bestreitung der laufenden Ausgaben des Vereins dienen folgende Quellen:
- Jahresbeiträge der Mitglieder
- Überschüsse von Veranstaltungen;
- Zuwendungen der öffentlichen Hand;
- Schenkungen;
- Vereinsvermögen. 


Auflösung

Art. 10 Für die Auflösung des Vereins bedarf es an einer Generalversammlung der Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder. Ist eine Generalversammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet in einer zweiten Versammlung, die innert Monatsfrist einzuberufen ist, das
absolute Mehr der anwesenden Mitglieder.
Ein allfällig verbleibendes Restvermögen ist einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung des Vereinsvermögens unter die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.


Schlussbestimmungen
 
Art. 11 Diese vorliegenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 28.März 2001 angenommen worden und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 25.März 1992 und deren Änderungs- und Ergänzungsbeschlüsse.
Nachtrag gemäss GV-Beschluss vom 25.03.2009: Änderung der Formulierung im 1. Satz von Artikel 6. Es wurde eine Terminerweiterung auf April nötig wegen der kurzen Vorlaufzeit zwischen Jahresabschluss und GV.

Art. 12 Der guten Lesbarkeit wegen erfolgte die Abfassung dieser Statuten auch dann nur maskulin, wenn ein Femininum möglich ist.


Seen, 28.März 2001

Der Präsident: G. Abgottspon
Der Aktuar: W. Baumann