Ortsverein Winterthur-Seen
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Mietpreise und -bestimmungen

Grundreinigungsarbeiten (Böden besenrein/Küche/WC) müssen von den Benutzern übernommen werden.
Weitere Informationen/Reservationen durch Ruth Weidmann, Gotzenwilerstr. 4, 8405 Winterthur, Tel. 052 232 79 16 oder mit Anfrageformular über homepage.

1. Mietvertrag zur Benützung der Freizeitanlage
Der Mietvertrag wird im Doppel ausgestellt und ist von Vertragsparteien zu        unterzeichnen. Sofort nach Erhalt des Mietvertrages hat der Mieter das unterzeichnete Doppel an die Vertreterin des Ortsvereins Seen zurückzusenden.
Der Mietvertrag kann rechtsgültig nur von urteilsfähigen Personen abgeschlossen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Bei Veranstaltungen von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss der Mieter persönlich anwesend sein.

2. Parkplätze
Für Autos steht etwas Platz beim Haupteingang zur Verfügung. Den Schlüssel – um die Kette vom Absperrpfosten zu lösen – erhalten Sie zusammen mit dem Schlüssel für die Eingangstüre. Nach dem Verlassen des Parkplatzes muss die Kette wieder eingehängt und abgeschlossen werden.

3. Übernahme des Mietobjektes
Das Mietobjekt wird in einwandfreiem Zustand übergeben. Werden bei der Übernahme des Mietobjekts Schäden am Mobiliar oder schlecht gereinigte Tische usw. festgestellt, ist dies unverzüglich zu melden.
Für Schäden, Unsauberkeit und andere Mängel haftet jeweils der letzte Mieter.

4. Haftung
Für Schäden entstanden während der Mietdauer haftet der Mieter.
Für sämtliche Gegenstände (fahrbare Habe, Material, Getränke, Esswaren) die vor, während und nach der Veranstaltung vom Mieter in der Freizeitanlage deponiert werden, haftet ausschliesslich der Mieter selbst  (Beschädigungen durch Drittpersonen und/oder Diebstahl usw.).

5. Nachtruhe
Die Freizeitanlage Kanzleistrasse befindet sich mitten in bewohntem Gebiet. Wir bitten Sie, die Nachtruhe einzuhalten, d.h. ab 22 Uhr Türen und Fenster zu schliessen und beim Nachhausegehen Rücksicht auf die Anwohner zu nehmen.
In der Freizeitanlage Kanzleistrase darf nicht übernachtet werden.

6. Reinigungsauftrag
Tische:
 - Kanten reinigen, Tischplatten oben und unten reinigen
 - Kleber, Kaugummis usw. entfernen
 - Je sechs Tische auf einen Tischwagen stapeln
Stühle:
 - Stühle reinigen
 - Stühle mit geraden Beinen und Stühle mit schräg gestellten Beinen separat
   aufeinanderstellen, nicht mischen!
 - Es gehören je sechs Stühle aufeinander, Sitzfläche gegen Wand, Rückenlehne    gegen Saal (wegen Transport mit Stuhlrolli).
Dekorationen entfernen
Küche inkl. Boden sowie benutzte Geräte (Herd, Backöfen, Kühlschränke, Kaffeemaschine etc.) reinigen
WC-Anlagen (ev. Duschen) inkl. Böden reinigen
Beide Säle und Garderoben sauber wischen, Flecken entfernen
Abfallkübel leeren, Säcke in den Container werfen
 - Abfallsäcke oder Schachteln sind mit der obligatorischen Abfallmarke der Stadt    Winterthur zu versehen.

7. Rückgabe des Mietobjektes
Bitte werfen Sie den Schlüssel nach Ablauf der Mietzeit ins Schlüsselsafe (Schlüsseleinwurf).
Die Hauswartin oder Verwalterin kontrolliert die Räumlichkeiten am Sonntagabend oder Montagmorgen. Bei ungenügender Reinigung müssen die noch anfallenden Reinigungskosten vollständig übernommen       
werden (Stundenansatz Fr. 40.–). Ebenso wird abhanden gekommenes Material wie Handtücher, Putzlappen , WC-Rollen usw. in Rechnung gestellt.

8. Gesetzliche Auflagen Gastgewerbe
Werden an einem Anlass Getränke und/oder Esswaren gegen ein Entgelt oder eine Pauschale abgegeben, braucht es eine kostenpflichtige Bewilligung des Vermieters in der Höhe von Fr. 50.-.
Ebenfalls eine Bewilligung des Vermieters zuhanden der Gewerbepolizei wird benötigt für eine Verlängerung oder Freinacht.
    - Verlängerung bis 02.00 Uhr Fr. 100.- (Hochzeiten gratis)
    - Freinacht bis 05.00 Uhr Fr. 150.- (Hochzeiten gratis)
      (wird von der Vertreterin des Ortsvereins direkt der Wirtschaftspolizei            gemeldet)

9. Allgemeine Bestimmungen
Dekorieren der Räume: Es dürfen keine Nägel eingeschlagen und kein Klebematerial verwendet werden. Zum Aufhängen der Dekorations-gegenstände die vorhandenen Schienen, Haken und Korkwände      
benutzen.
Bei Beschädigung der Wände (Löcher, Verschmutzungen usw.) haftet der Mieter.
Die Dekorationen müssen der Verfügung der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich entsprechen.

Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit Kontrollen über die Einhaltung des Mietvertrages durchzuführen.